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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler April 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

2.

Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

3.

Golfturnier zu wohltätigen Zwecken: Betriebsausgaben nein

4.

Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

5.

Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

6.

Umsatzsteuer: Gilt für selbstständige Studienleiter die Steuerbefreiung?

7.

Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

8.

Genügt eine Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?

9

Studienkosten der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben

10.

Digitale Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

11.

Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

12.

Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?


1. Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, führen die entsprechenden Beiträge nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten. Das gleiche gilt bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses für die angestellten Klinikärzte.

Hintergrund

Das Finanzamt hatte nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts der Lohnsteuer unterworfen, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt zwar die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung erfolgt im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste jedoch keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten.

Durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versicherte die GmbH ihre eigene Berufstätigkeit. Ihren Mitarbeitern wandte sie dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Beim Fall des Krankenhauses diente der erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz.

In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen könnte.

2. Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

Veranstaltet eine Brauerei eine Reihe von Golfturnieren, um sich den Warenabsatz mit Gastronomiebetrieben zu sichern, sind die Aufwendungen für die Turniere als Betriebsausgaben abziehbar.

Hintergrund

Die A-Brauerei-GmbH schloss mit verschiedenen Golfclubs und den jeweiligen Betreibern der Gastronomie Verträge über die Lieferung von Getränken und verpflichtete sich, Golfturniere durchzuführen bzw. die Durchführung der Turniere durch die Vereine finanziell zu unterstützen. Die Vereine übernahmen die Organisation, Ausschreibung, Turnierausrichtung und Einladung der Teilnehmer. A übernahm die Kosten für die Platzmiete, Verpflegung und die Preise nach Rechnungstellung durch die Vereine (33.000 EUR bis 45.000 EUR pro Jahr). Im Gegenzug schenkten die Vereine die Getränke der A aus.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da Aufwendungen für sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Repräsentation vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klage der A statt.

Vom Abzugsverbot betroffen sind überflüssige und unangemessene Repräsentationskosten, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das Abzugsverbot soll aber nur für solche Aufwendungen gelten, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben.

Hiervon ausgehend greift im Streitfall das Abzugsverbot nicht ein. Denn es fehlt ein möglicher sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen der Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der A. Die Durchführung der Turniere ist in dieser Situation als eine Art Preisbestandteil anzusehen. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit einer sportlichen Betätigung der Teilnehmer oder allein die Würdigung der Turniere als Repräsentation genügen für den Abzugsausschluss nicht.

Entscheidend für den Bundesfinanzhof war, dass der sportliche bzw. gesellschaftliche Nutzen der Turnierteilnahme von dem unternehmerischen Bereich der A gelöst war. Die Turniere dienten keinem besonderen Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des Abzugsausschlusses ist (Gesellschafter, Geschäftsfreunde), da jeder Interessierte daran teilnehmen konnte. Zweck der Turniere war ausschließlich, die Verpflichtung der A aus den Bierlieferungsvereinbarungen zu erfüllen und den Fortbestand der Liefermöglichkeiten zu sichern.

3. Golfturnier zu wohltätigen Zwecken: Betriebsausgaben nein

Wird ein Golfturnier veranstaltet, können die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn mit dem Turnier für Spenden für eine Wohltätigkeitsveranstaltung geworben werden soll.

Hintergrund

Die A-OHG richtete pro Jahr ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung aus, dessen Erlöse der Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung dienten, bei der Spenden für krebskranke Kinder gesammelt wurden. A übernahm die Aufwendungen für das Turnier und für die Abendveranstaltung. Den Teilnehmern, die nur zum Teil Geschäftspartner der A waren, entstanden keine Kosten. Sie wurden jedoch um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung gebeten.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug der Kosten für Turniere und Abendveranstaltungen als Betriebsausgaben ab.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte der Kläger auch keinen Erfolg. Die Bundesrichter gehen ebenfalls davon aus, dass es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben handelt. Das Abzugsverbot betrifft "Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen". Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt einen "ähnlichen Zweck" dar, da diese Turniere einen Zusammenhang mit der Lebensführung aufweisen. Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen werden von dem Abzugsverbot umfasst. Denn die Bewirtung war in die Turnierveranstaltung einbezogen. Beide Veranstaltungen waren somit eng verbunden.

Ein Betriebsausgabenabzug lässt sich nicht auf den Sponsoringerlass des Bundesfinanzministeriums stützen. Denn das gesetzliche Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen kann nicht durch eine anderslautende Verwaltungsanweisung umgangen werden.

4. Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Obwohl ein solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind seine Leistungen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Ein Facharzt war für ein Laborunternehmen tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen und Leistungen der Befunderhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche Diagnosen. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses ist aber Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass die Leistungen des Facharztes umsatzsteuerfrei waren. Zum einen stellen die Leistungen des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Zum anderen waren die vom Arzt daneben erbrachten Organisations- und Beratungsleistungen nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (= Leistungen der Befunderhebung und ärztlicher Hilfestellung) teilten.

Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraus, wie es die Finanzverwaltung fordert. Ein solches Erfordernis konnte das Gericht weder dem Wortlaut noch der Systematik des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen. Auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwaltungsauffassung nicht.

5. Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Übermittelt der Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronische Lohnsteuerdaten vor Erlass eines Einkommensteuerbescheids und werden diese bei der Veranlagung nicht berücksichtigt, darf der Steuerbescheid später grundsätzlich nicht wegen neuer Tatsachen geändert werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte der Finanzverwaltung den Arbeitslohn des Klägers elektronisch übermittelt. Bei seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger diesen nicht an, weil sein Steuerberater der Auffassung war, dieser Arbeitslohn sei steuerfrei.

Nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war, änderte das Finanzamt ihn wegen neuer Tatsachen und setzte die bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte an. Das Finanzamt war der Meinung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheids erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei. Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Stelle an die Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung als das Finanzamt. Es hob deshalb den Änderungsbescheid auf.

Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war.

Bekannt sind dem zuständigen Finanzamt der Inhalt der dort geführten Akten und sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ist nicht maßgeblich. Das Finanzamt muss sich die Kenntnis der zur Verfügung stehenden elektronischen Daten über den Steuerfall zurechnen lassen.

Darüber hinaus kann es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dass sich das Datum, zu dem die übermittelten Lohndaten dem Finanzamt zur Verfügung standen, nicht genau feststellen lässt. Die erforderlichen Informationen stammen aus dem Verantwortungsbereich des Finanzamts und dieses trägt die Feststellungslast für das Vorliegen einer neuen Tatsache.

6. Umsatzsteuer: Gilt für selbstständige Studienleiter die Steuerbefreiung?

Zu den Aufgaben eines Studienleiters gehören z. B. die Erstellung des Lehrplans, die Betreuung von Schülern und Studenten, das Abhalten von Informationsveranstaltungen oder das Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Steuerbefreiung der Bildungseinrichtung

Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Wurde eine derartige Bescheinigung einer privaten Schule oder einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung ausgestellt, für die der Unternehmer als Studienleiter tätig ist, gilt diese nicht mittelbar für den Unternehmer. Er selbst ist nur ein vertraglich gebundener Teil der Organisation der Schule oder der Einrichtung.

Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen

Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei, wenn diese an Hochschulen, öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen erbracht werden.

Eine Unterrichtsleistung liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrpläne vermittelt werden. Die Befreiung bezieht sich auf die reine Unterrichtstätigkeit. Die bloße Unterstützung der Dozententätigkeit fällt nicht unter diese Steuerbefreiung.

Erbringt der Unternehmer sowohl Leistungen als Studienleiter als auch Unterrichtsleistungen, sind diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu betrachten.

7. Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Ist ein Trauer- und Hochzeitsredner ein "ausübender Künstler"? Wenn ja, könnte er auf seine Umsätze den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Hintergrund

A hat Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. Das Finanzamt erfasste die Vortragsumsätze mit dem Regelsteuersatz.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses war u. a. der Ansicht, dass das Halten der Rede nicht als künstlerische Darbietung begünstigt sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem A Recht.

Zwar lässt sich der ermäßigte Steuersatz nicht auf die Begünstigung für die Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, stützen. Denn die Übertragung des Urheberrechts bei der Überlassung des Redemanuskripts ist nicht Hauptzweck seiner Tätigkeit, sondern das Halten der Rede.

Dagegen hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für künstlerische Darbietungen für möglich. Die Anwendung der Regelung scheitert nicht an der fehlenden Eintrittsberechtigung der Teilnehmer. Die Art der Vergütung ist unerheblich. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn A sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von einem Veranstalter erhält.

Damit hat das Finanzgericht die Steuerermäßigung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Reden richteten sich nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Ein Ausschluss von Privatveranstaltungen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Unionsrecht entnehmen.

Ob die Auftritte als Redner als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" anzusehen sind, muss das Finanzgericht klären.

8. Genügt eine Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?

Ausländische Unternehmer können die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn im elektronischen Verfahren eine Rechnungskopie übermittelt wurde.

Hintergrund

Eine österreichische GmbH verlangte die Vergütung der von ihr gezahlten deutschen Umsatzsteuer für 2010. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab. Innerhalb der Ausschlussfrist waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter erfüllt der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden "Kopie der Rechnung". Eine Übermittlung der eingescannten Originalrechnung ist nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht erforderlich. Anders als beim früheren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

9. Studienkosten der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben

Eltern dürfen die Aufwendungen für das Studium der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Unternehmensberater. Eines seiner beiden Kinder studierte Betriebswirtschaftslehre, das andere Business and Management. Daneben waren sie im Unternehmen des Vaters geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, dass er die Studienkosten übernahm, im Gegenzug verpflichteten sich die Kinder, nach Abschluss des Studiums für 3 Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger getragenen Studienkosten nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte den Abzug der Studienkosten als Betriebsausgaben ab. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen keine Betriebsausgaben dar. Der Kläger ist als Vater unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Für die Kostentragung gab es also private Motive. Zwar bestehen daneben auch betriebliche Erwägungen, die zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Jedoch ist eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben nicht möglich. Damit bleibt es beim Abzugsverbot.

Durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung ist die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheidet.

10. Digitale Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt u. a. für Bücher. Keine Bücher sind jedoch digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books). Deren Überlassung oder Vermietung ist eine elektronische Dienstleistung und unterliegt damit dem Regelsteuersatz.

Hintergrund

Die K-GmbH ließ sich von einer Vielzahl von Verlagen Nutzungsrechte an geistig geschützten Werken (E-Books) einräumen. Aufgrund dieser Verwertungsrechte räumte die GmbH inländischen Bibliotheken Nutzungsrechte gegen ein Entgelt ein. Die jeweiligen Lizenzen berechtigten die Bibliotheken, die E-Books den Bibliotheksnutzern über eine virtuelle Bibliothek (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.

Die GmbH wendete auf die Umsätze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an, da es sich ihrer Auffassung nach um entgeltliche Nutzungsrechte i. S. d. Urheberrechtsgesetzes handelte. Das Finanzamt setzte dagegen den Regelsteuersatz von 19 % fest.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision der GmbH wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Digitale (elektronische) Sprachwerke (E-Books) sind keine Bücher. Für deren Vermietung gilt deshalb nicht der ermäßigte Steuersatz gilt. Das Tatbestandsmerkmal "Bücher" setzt einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist. Digitale oder elektronische Sprachwerke fallen nicht darunter.

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Dienstleistungen von z. B. Schriftstellern. Eine solche Leistung wird jedoch von der GmbH nicht erbracht. Es handelt sich hier lediglich um eine elektronische Dienstleistung. Und diese sind von der Steuersatzermäßigung ausdrücklich ausgenommen.

11. Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Mit dieser Frage muss sich demnächst das Bundesverfassungsgericht befassen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Zinsschranke wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Man darf gespannt sein, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommt.

Hintergrund

Die K-GmbH betätigt sich im Immobilienbereich betätigt. In den Körperschaftsteuer-Bescheiden für 2008 und 2009 gewährte das Finanzamt wegen der Zinsschranke nur einen beschränkten Abzug der Zinsaufwendungen.

Die GmbH Klage erhob dagegen Klage und machte die Verfassungswidrigkeit der Zinsschrankenregelung geltend. Das Finanzgericht wies jedoch die Klage ab, da das objektive Nettoprinzip nicht verletzt sei. Der Betriebsausgabenabzug werde wegen der Vortragsmöglichkeit lediglich zeitlich verschoben.

Entscheidung

Dieser Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht der Bundesfinanzhof.

Auch wenn sich der Zinsaufwand als Zinsvortrag in späteren Veranlagungszeiträumen steuermindernd auswirken kann, ist damit nicht der Besteuerung des Nettoeinkommens genügt. Für eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung müssen besondere sachliche Gründe vorliegen. Die von der Verwaltung, einigen Finanzgerichten und Teilen des Schrifttums angeführten Argumente weist der Bundesfinanzhof jedoch zurück. U. a. ist er der Ansicht, dass die in der Gesetzesbegründung angeführten Lenkungszwecke der Stärkung der Eigenkapitalbasis oder der Anreize für Auslandsinvestitionen verfehlt werden.

Insgesamt geht der Bundesfinanzhof von der Verfassungswidrigkeit aus, sodass er das anhängige Revisionsverfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen musste.

12. Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, stellt diese Arbeitslohn dar.

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann hatte von seinem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR erhalten. Der Grund: Über mehrere Jahre hatte er teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Finanzamt sah in dieser Zahlung Arbeitslohn. Deshalb wandte es den ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung für eine Vergütung für mehrere Jahre an. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruht.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Zahlung stellt Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten hat.

Grund für die Zahlung war der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers. Der Zweck der Ausgleichszahlung hat nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellen.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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